Abbildungen in wissenschaftlichen Beiträgen auf Repositorien

Hallo zusammen,
im Fachrepositorium GenderOpen werden Beiträge langzeitarchiviert und frei zugänglich gemacht, darunter auch vieles unter freien Lizenzen.
Wir sind auf der Suche nach Informationen, Leitfäden, best practice zum Umgang mit Abbildungen in den bei uns archivierten Beiträgen.
Das Thema wirft für uns viele Fragen auf: Wenn Nutzungsrechte für die Abbildung in der Erstveröffentlichung eingeholt worden sind, schließt dies dann auch die Veröffentlichung auf dem Repositorum ein? Ist es möglich, einen Beitrag unter CC-Lizenz zu stellen, wenn die Abbildung im Rahmen des Bildzitatechts erfolgt ist, und müsste dann (z.B. auf dem Deckblatt der Publikationen) gekennzeichnet werden, dass Abbildungen nicht unter der gewählten Lizenz stehen?
Aktuell schwärzen wir Abbildungen i.d.R. sicherheitshalber – zum Missfallen der Autor*innen. Wir sehen uns jedoch in der Pflicht, sie davor zu schützen, gegen Nutzungsrechte zu verstoßen. Wir würden hier gerne ein besseres Verständnis der Rechtsgrundlagen und gängigen Praxis entwickeln.
Ich freue mich über Hinweise zum Thema!

Liebe Frau Ganz,

die beste Informationsquelle zu diesem Thema ist aus meiner Sicht:

Valie Djordjević / Paul Klimpel: Bewegungsgeschichte digitalisieren. Praxistipps zur Rechteklärung (Hg.: Digitales Deutsches Frauenarchiv), 2. leicht veränderte Auflage, April 2020, ISBN 978-3-00-060585-7, Praxistipps Recht | Digitales Deutsches Frauenarchiv.

Zu Ihren Fragen in aller Kürze:

Wenn Nutzungsrechte für die Abbildung in der Erstveröffentlichung eingeholt worden sind, schließt dies dann auch die Veröffentlichung auf dem Repositorum ein?

Kommt drauf an, welche Rechte genau da eingeholt worden sind. Für das Repositorium brauchen Sie zumindest ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung. Aber natürlich nur, wenn die Abbildung an sich überhaupt schutzfähig ist und wenn die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist.

Ist es möglich, einen Beitrag unter CC-Lizenz zu stellen, wenn die Abbildung im Rahmen des Bildzitatechts erfolgt ist, und müsste dann (z.B. auf dem Deckblatt der Publikationen) gekennzeichnet werden, dass Abbildungen nicht unter der gewählten Lizenz stehen?

Ja, genauso ist es! Sie können einzelne oder alle Abbildungen von der Lizenz ausnehmen.

Disclaimer: Das ist nur meine persönliche Einschätzung als Nicht-Jurist. Keine Rechtsberatung.

Beste Grüße aus der UB Leipzig,
Stephan Wünsche

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Ich möchte zu der guten Antwort von Herrn Wünsche im Hinblick auf das Thema Lizenzierung und Bildzitat noch ein paar Punkte ergänzen:

  1. Personen, die die OA-Publikation nachnutzen können sich ihrerseits ebenfalls auf das Zitatrecht berufen, müssen dann aber selbst dessen Voraussetzungen einhalten (näher zu den Voraussetzungen des Zitatrechts: https://www.kim.uni-konstanz.de/typo3temp/secure_downloads/111969/0/87efd6413916f9f827ccd61bcbb5554c982cd34a/Handreichung_Zitatrecht.pdf).

  2. Das Zitatrecht deckt die Veröffentlichung im Repositorium - problematisch ist aber die Vergabe einer Lizenz für Inhalte, an denen man selbst keine Urheberrechte hält. Insbesondere ist dies rechtswidrig, wenn die Lizenz auch Nutzungen erlaubt, die durch das Zitatrecht nicht gedeckt wären. Eine pragmatische Lösung ist die Lizenz mit einem Begleittext einzuschränken: „Soweit nicht anders angegeben, stehen die Inhalte dieser Publikation unter der Lizenz _____“ und dann ein Abbildungsverzeichnis mit Rechtenachweis hinzuzufügen. Das Schwärzen von Abbildungen ist, wenn dies sauber durchgeführt wird nicht notwendig.

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Liebe Frau Ganz,
tatsächlich kommt es auch bei peDOCS in der letzten Zeit häufiger vor, dass uns Anfragen zur Weiterverwendung von Bildern erreichen. Da sehr selten Abbildungsverzeichnisse mit Rechtehinweisen in den Publikationen vorhanden sind und die Abbildungen auch zumeist in kommerziellen Angebote eingebunden werden sollen, verweise ich immer darauf, die Rechte mit dem Verlag bzw. den Herausgebern zu klären. Abbildungen schwärzen wir nur, wenn das vom Datenlieferanten explizit gefordert wurde. In unseren Kooperationsverträgen ist geregelt, dass die Verlage / Datenlieferanten die Rechte für die Veröffentlichung auf peDOCS im Sinne des einfachen Nutzungsrechts geklärt haben. Das schließt - davon bin ich bislang ausgegangen - auch Abbildungen mit ein (wie gesagt, sofern nicht explizit für einzelene Publikationen ausgeschlossen).

Viele Grüße,
Anke Butz