Copyrightvermerk und Creative Commons Lizenz, geht das zusammen?

Liebe Alle,

jemand hatte sich über einen Copyright-Vermerk an den Kasseler Open Access Publikationen mit CC-Lizenz gewundert und daraufhin festgestellt, dass wir das in Göttingen ebenso handhaben. Wir haben dann selbst etwas gerätselt, warum wir das tun und ob das mit den CC-Lizenzen kollidiert, aber unser Urheberrechts- und Lizenzexperte hat Licht ins Dunkel gebracht. Wer eh keinen ©-Vermerk an den Publikationen anbringt, kann das auch weiterhin so handhaben.

Im Anschluss an diese Information finde ich persönlich, dass das © nicht schadet und seriös aussieht und vielleicht auch irgendwen beruhigt, dass ein Verlag hier mit in der Verantwortung steht. Ein anderer Verlag merkte außerdem an, dass das © außerdem genau der richtige Platz sei, das Veröffentlichungsdatum zweifelsfrei unterzubringen.

Viele GRüße

@margoline

Antwort von M (von @margoline durch seine Antworten auf Nachfragen redaktionell zusammengeführt):

Hallo zusammen,

da ich freundlicherweise im cc gelandet bin, möchte ich mich kurz dazu äußern. In der Tat macht es zunächst einen sonderbaren Eindruck, dass bei genuinen OA-Publikationen eine ©-Angabe zu finden ist, jedoch hat diese eine andere Relevanz, als man anfangs meinen möchte.

Da der Copyrightvermerk (©) eigentlich aus dem angelsächsischen Rechtsraum kommt und dort lange Zeit (bis zum 1. März 1989) als zwingende Formalie überhaupt erst zur Entstehung von Urheberrechtsschutz geführt hat, dieser in Deutschland aber überhaupt keine Voraussetzung für das Vorliegen von urheberrechtlichem Schutz ist, kommt dem ©-Vermerk in Dtl. allenfalls eine Indizwirkung zu. Da [in der kontinentaleuropäischen Auffassung von Urheberrecht] nur natürliche Personen Urheber sein und somit auch die Urheberschaft für sich in Anspruch nehmen können, die Univerlage aber Teile juristischer Personen sind, wird dieser Copyrightvermerk somit als Hinweis auf eine Nutzungsberechtigung (nicht Urheberschaft) gedeutet. Wer es noch genauer nachlesen will: OLG Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2017, 3 U 220/15 Kart.

Da sich die Univerlage (bzw. die dahinterstehenden juristischen Personen des Öffentlichen Rechts) zunächst alle Rechte einräumen lassen müssen, um das Werk der Urheber*innen überhaupt erst mittels CC-Lizenzen veröffentlichen zu können, sind die Univerlage schon Rechteinhaber, was durch den ©-Vermerk mitgeteilt wird.

Mit „alle Rechte einräumen lassen müssen, um das Werk der Urheber*innen überhaupt erst mittels CC-Lizenzen veröffentlichen zu können“, ist gemeint „alle für die OA-Veröffentlichung erforderlichen Rechte“. Das werden [bei institutionellen Verlagen] regelmäßig nur einfache Nutzungsrechte sein. „Alle Rechte“ im Sinne von zeitlich, örtlich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrechte sind damit natürlich nicht gemeint.

Wir Verlage bleiben auch für die Erst-OA-Veröffentlichung Rechteinhaber. Die Rechte des Univerlags beschränken sich zumeist nur auf die bereits stattgefundene CC-Veröffentlichung. Weitergehende Nutzungsrechtseinräumungen können nur die Urheber*innen selbst gewähren bzw. man verweist schlicht auf die Bedingungen der verwendeten CC-Lizenz. Diese Mitteilung ist m.E. aber nicht zwingend notwendig, sodass andere Univerlage den Copyright-Vermerk auch richtigerweise weglassen können.

Der Vermerk auf die Nutzungsberechtigung mittels © darf jedoch nicht mit der Attribution (BY) der CC-Lizenzen gleichgesetzt bzw. sogar verwechselt werden. Die Attribution beinhaltet natürlich auch weiterhin die Namen der Urheber*innen.

Kleines aber nicht so wichtiges PS: Es könnte durch die Verwendung des © natürlich trotzdem für Anwender angelsächsischen Copyright Laws ein falscher Eindruck entstehen, da dies dort zumindest bis zum 1. März 1989 Voraussetzung für das Entstehen urheberrechtlichen Schutzes war. Jedoch würde ich mich arg wundern, wenn es bereits vor besagtem Datum Univerlagspublikationen gab, die OA unter CC-Lizenzen veröffentlicht wurden. J

Mit besten Grüßen

M

4 „Gefällt mir“