Vergabe von CC Lizenzen für Journal-Artikel, die unter dem Urheberrecht veröffentlicht wurden

Liebe Kolleg*innen,

während meiner Arbeit hat sich mir die Frage gestellt, ob die Herausgeberinnen einer seit vielen Jahren erscheinenden Zeitschrift nachträglich eine CC-Lizenz für bereits veröffentlichte Artikel vergeben können.
Bisher wurden alle Artikel des Open Access-Journals ohne eine Lizenz, unter dem Urheberrecht, veröffentlicht. Ist es möglich, dass die Herausgeber nachträglich eine Lizenz für das Journal bzw. die Artikel vergeben, sofern die Rechteinhaber (Herausgeber
innen und/oder die Autor*innen) der Lizenzierung zustimmen?
Bisher konnte ich keine Informationen zu dieser speziellen Frage finden und hoffe, dass mir vllt. hier jemand weiterhelfen kann :slight_smile:.
Schöne Grüße aus Münster,
Wibke Fellermann

Hallo Wibke Fellermann,
mein Ansatz wäre: gibt es einen schriftlichen Vertrag zwischen den Autorinnen und der Zeitschriftsredaktion? Denn wenn die Autorinnen die Verwertungsrechte an ihren Werken nicht (exklusiv) abgetreten haben, liegen sie vermutlich immer noch bei den Autorinnen - und dann können die Autorinnen auch nachträglich noch entscheiden, unter welchen Bedingungen sie publizieren.
Selbst wenn die Autorinnen die Rechte an den Verlag / die Redaktion abgetreten haben, kann der Verlag / die Redaktion freiwillig entscheiden, von der Übertragung der Rechte keinen Gebrauch zu machen und sie wieder zurück an die Autorinnen zu geben.
Meine Einschätzung wäre also, dass das problemlos möglich ist, so oder so. Wichtig ist nur, dass klar ist, bei wem die Verwertungsrechte liegen: Ist es wirklich die Redaktion oder ist es ein Verlag? Die Instanz müsste den Autor*innen dann das Angebot machen.
Alles Gute für den Wechsel auf freie Lizenzen!

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Liebe Frau Fellermann,

der Hinweis von Frau Dellmann ist sehr wichtig: Nur die Partei, die sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte an den Inhalten hat, kann die CC-Lizenz vergeben (vgl. §31 Abs. 3 UrhG). Für den (hier unwahrscheinlichen) Fall, dass die Autor:innen sämtliche Nutzungsrechte ausschließlich an den Verlag bzw. die Herausgeber:innen abgetreten haben, ist es nicht nötig, dass der Verlag die Rechte wieder an die Autor:innen „zurückgibt“, wie Frau Dellmann vorschlägt. Dann kann der Verlag bzw. können die Herausgeber:innen selbst über die Lizenzvergabe entscheiden und müssen die Autor:innen nicht einmal fragen. Wurden nur einfache Nutzungsrechte übertragen oder ausschließliche Nutzungsrechte nur für bestimmte Nutzungsarten, so ist die Zustimmung der Autor:innen notwendig. Das muss nicht schriftlich (auf Papier) sein, die Textform (z. B. per Mail) ist aber schon zu empfehlen.

Ich möchte noch darauf hinweisen, dass es möglicherweise nicht damit getan ist, auf der Landing Page einfach einen Lizenzhinweis einzubinden. Wenn die Beiträge Material enthalten, das nicht von den Autor:innen stammt (v. a. Abbildungen), so darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass dieses Material ebenfalls von der Lizenz umfasst ist. Siehe dazu die Creative-Commons-FAQ.

Viele Grüße,
Stephan Wünsche

Liebe Kolleg*innen,
unter dem Motto „Besser spät als nie“ möchte ich mich vielmals für die hilfreichen Hinweise bedanken. In Teilen hatte ich dieselben Überlegungen zu der nachträglichen Lizenzierung, das Schwarm-Wissen ist für die Beratung aber auf jeden Fall sehr hilfreich.
Schöne Grüße
Wibke Fellermann

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